Landgericht Frankenthal: Negative Bewertungen müssen bewiesen werden

Landgericht Frankenthal: Negative Bewertungen müssen bewiesen werden

Viele Menschen neigen dazu, im Internet schnell negative Bewertungen abzugeben, da sie durch die Anonymität verleitet werden. Diese Bewertungen können unkommentierte 1-Stern-Bewertungen oder sogar beleidigende Aussagen enthalten. Obwohl der Schutz der Meinungsfreiheit oft dazu führt, dass solche Bewertungen nicht gelöscht werden, haben Händler:innen die Möglichkeit, gegen unfaire Bewertungen vorzugehen, die unwahre Tatsachen enthalten, welche der Verfasser oder die Verfasserin nicht beweisen kann.


Kundenbewertungen spielen eine entscheidende Rolle für potenzielle Kund:innen. Allerdings sind viele Online-Shops mit negativen Bewertungen von unzufriedenen Kunden konfrontiert. Grundsätzlich sind negative Bewertungen erlaubt, und Händlerinnen und Händler müssen sie akzeptieren, da sie ein Ausdruck der Meinungsfreiheit sind, die jedem zusteht. Jedoch können Bewertungen, die unwahre Tatsachen enthalten oder beleidigende Schmähkritik darstellen, gelöscht werden.


Die Frage, was genau Meinungsfreiheit und was Tatsachenbehauptung ist, führt oft zu Diskussionen, da zwischen den Zeilen gelesen werden muss. Eine Meinung kann auch versteckte Tatsachen enthalten. Das Landgericht Frankenthal hat sich jedoch mit einer weiteren Frage befasst: Wer muss was beweisen?


Wenn im Internet negative Tatsachen über ein Unternehmen verbreitet werden, ist der Verfasser oder die Verfasserin dieser Behauptungen verpflichtet, deren Richtigkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Beweis nicht, kann das betroffene Unternehmen verlangen, dass die Bewertung gelöscht wird (Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 22.05.2023, Az.: 6 O 18/23). Ein konkretes Beispiel war die Bewertung eines Kunden über eine Umzugsfirma, in der behauptet wurde, ein Möbelstück sei während des Transports beschädigt worden und es habe keine Schadensregulierung gegeben. Der Inhaber der Umzugsfirma bestritt die Beschädigung und sah darin eine Rufschädigung.


Das Gericht bestätigte die Grundsätze (wie oben erwähnt): Jeder hat das Recht, seine Meinung frei in einer Bewertung zu äußern. Die Behauptung, dass ein Möbelstück beschädigt wurde, stellte jedoch eine Tatsachenbehauptung dar, die das betroffene Unternehmen nur hinnehmen musste, wenn sie wahr war. Da der Kunde den Beweis nicht erbracht hatte, entschied das Gericht zugunsten des Unternehmens.


In einem anderen Fall, in dem ein Kunde eine falsche Montageanleitung bemängelte, lag die Beweislast laut Gericht beim Unternehmen, das schlussendlich nicht in der Lage war, dies zu widerlegen.

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